Was in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft noch vorgeht

Nachdem an dem Mitgliederforum am 29. März 2022 am Goetheanum deutlich geworden war, dass es erheblichen Gesprächsbedarf seitens der Mitgliedschaft zu den Absichten des Vorstandes bzgl. der Weleda gibt, wurde ein weiteres Treffen noch vor der Generalversammlung vereinbart:

Mitgliederforum am Goetheanum

Einziges Thema: Weleda

Montag, 4. April 2022, 20 Uhr

Ort: Goetheanum (vermutlich im Halde-Saal)

Veranstalter: Zweig am Goetheanum

Zur Weleda

Nach den Äusserungen des Vorstandes an dem Mitgliederforum vom 29. März 2022 und den Ausführungen in AWW 4/22 in Bezug auf die Abstimmung zur Weleda an der Generalversammlung scheinen nun alle Klarheiten beseitigt: Es ist unklar, ob an der GV überhaupt in Bezug auf die Weleda etwas entschieden bzw. worüber abgestimmt werden soll. Was geschehen soll, wird erst an der Generalversammlung mitgeteilt. Nur soviel scheint (unverbindlich) klar zu sein, dass eine endgültige Entscheidung erst an einer a.o. GV in der 2. Jahreshälfte 2022 von der Mitgliedschaft getroffen werden soll. Weiterhin kursiert jedoch die Aussage eines Mitglieds des Schweizer Landesvorstandes, dass jetzt gar nicht über die Weleda abgestimmt werden soll.

Ob und worüber auch immer an der GV abgestimmt werden soll: Eine breite Beteiligung an der diesjährigen GV ist sehr wünschenswert, damit ein aussagekräftiges Abstimmungsergebnis bzw. Stimmungsbild möglich wird, ganz unabhängig vom Ergebnis. Das ist insbesondere für den Vorstand wichtig, für einen klaren Auftrag von der Mitgliedschaft, in welche Richtung überhaupt gedacht werden soll.

Verkauf der Aktien – eine unsachliche Aussage?

In «Anthroposophie weltweit 1-2/22» wurde deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Willen des Vorstandes der Aktienbesitz inklusive der Partizipationsscheine (PS) an der Weleda an eine Stiftung (oder an eine andere Organisation?) übertragen werden soll. Diese Übertragung soll zum Nennwert erfolgen. Dabei handelt es sich um den Wert, zu dem die Aktien bzw. die PS ausgegeben wurden (der aktuelle Zeitwert liegt um das ca. 10-fache höher). In AWW 4/22 kommt weiterhin klar zum Ausdruck, dass die Verhältnisse so gestaltet werden sollen, dass von der Mitgliedschaft eine Mitsprache in Bezug auf die Weleda und den Aktienbesitz in Zukunft nicht mehr möglich sein soll. Dazu wird es als erforderlich angesehen, dass die Aktien nicht mehr im Besitz der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft sind, dann also einer anderen Organisation gehören würden, welche die Rechte an dem Aktienbesitz inklusive der Stimmrechte halten wird.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten, die dazu führen, dass der Aktienbesitz in andere Hände gelangt:

  1. Durch Übertragung ohne Gegenleistung, landläufig «schenken» genannt.
  2. Durch Übertragung zu einem bestimmten Wert, d.h. es erfolgt eine Gegenleistung (z.B. in Form einer Bezahlung, eines Natural-Tausches oder es wird ein Darlehen gewährt). Dieser Vorgang wird landläufig als «verkaufen» bezeichnet, was an und für sich kein unmoralischer Vorgang ist. Dabei ist vollkommen unerheblich, wie man diesen Vorgang nennt, ob «Übertragung zum Nennwert», «Neugliederung» oder eben «Verkauf». Einen sachlichen oder qualitativen Unterschied gibt es nicht.

Die Aussage «Übertragung zum Nennwert» ist eine klare Aussage und es ist absolut sachgemäß, von «verkaufen» zu sprechen, da es sich nicht um einen Schenkvorgang handeln soll.

Transparente Information?

Obwohl in dem Beitrag in AWW 4/22 mehrfach von Transparenz die Rede ist, sind die Absichten des Vorstandes auch weiterhin insgesamt undeutlich, durch die neuen Verlautbarungen sogar noch nebelhafter geworden. Es ist eher das Gegenteil von transparenter Information. Oder aber die ganze Angelegenheit ist bisher so wenig durchdacht, dass man selber noch gar nicht weiss, wie das alles gehen soll. Dafür spricht manches, auch informelle Verlautbarungen aus dem Goetheanum.

Klar erkennbar ist aber der Wille, einen Weg zu suchen, um eine zukünftige Mitgliedschaft sowie einen zukünftigen, möglicherweise verantwortungslosen Schatzmeister daran zu hindern, im Falle eines Falles mit Hilfe des Aktien- bzw. Partizipationsscheinbesitzes mögliche Bilanzprobleme zu lösen bzw. durch Veräusserung Haushaltsdefizite zu decken und/oder ggf. eine Insolvenz zu vermeiden. Erinnern wir uns bitte, dass unter der Führung des aktuellen Schatzmeisters einerseits immer wieder Gesellschaftsvermögen (Liegenschaften) zur Deckung von Haushaltsdefiziten (das strukturelle Defizit) verkauft wurden. Und es ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre zu erwarten, dass ein zukünftiger Nachfolger dieses dauerhaft bestehende strukturelle Defizit erben wird. Nun soll dem zukünftigen Schatzmeister unter anderem genau die Möglichkeit verwehrt werden, die der aktuelle zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung für das Rechnungsjahr 2017 genutzt hatte: eine (durchaus moderate) Anpassung des Wertes der Partizipationsscheine!

Eine moderate Anpassung der Werte der Partizipationsscheine in der Bilanz ist nicht das eigentliche Problem. In einer Notsituation kann das durchaus eine sinnvolle Massnahme sein. Das Problem war und ist das weiterhin bestehende strukturelle Defizit.

Mit der Zustimmung zu der beabsichtigten Übertragung der Aktien und Partizipationsscheine soll also die Gesellschaft in gewisser Weise vor sich selbst geschützt werden, damit sie nicht wie Odysseus den Verlockungen der Sirenengesänge unterliegt, die für ihn den sicheren Untergang bedeutet hätten, wäre er diesen erlegen. Stellt sich allerdings die Frage, ob für die Gesellschaftssituation nicht das Umgekehrte gilt: Wenn die Gesellschaft endgültig und unwiderruflich sich der Möglichkeit begibt, im Falle einer Notsituation auch über das Aktien- und Partizipationsschein-Kapital in verantwortlicher Weise und im Rahmen der bestehenden Regeln (siehe weiter unten) verfügen zu können, so kann heute noch nicht abgesehen werden, welche Folgen das haben kann. Als vor Jahren die Hälfte der Partizipationsscheine mit Gewinn an eine Vermögensverwaltung weiterverkauft wurde, hat man das sicher auch für einen richtigen Weg gehalten. Aus heutiger Sicht ein schwerer Fehler, was auch vom Vorstand ganz klar so gesehen wird.

Kann man denn heute wissen, was in 5, 10 oder 20 Jahren notwendig und richtig sein wird? Hält man sich im Vorstand wirklich für so weitblickend, um die weitere Entwicklung vorhersehen zu können und heute bereits festlegen muss, was eine zukünftige Mitgliedschaft und ein zukünftiger Vorstand auf keinen Fall darf? Dass man glaubt, diese vor sich selber schützen zu müssen, indem man eine Entscheidung trifft und damit dieses ideelle und finanzielle Gesellschaftsvermögen endgültig und irreversibel ausgliedert (aufgibt, verkauft, überträgt oder wie immer man das nennen mag)? Meint man wirklich, selber moralisch und sachlich bereits heute eine Entscheidung für eine zukünftige Gesellschaftsrealität treffen zu können und die Handlungsspielräume – vollkommen unnötig, wie sich zeigen wird – einschränken zu müssen?

Vermeintliche Gefahren für die Weleda

Mit folgenden vermeintlichen «Gefahren» werden die Absichten begründet:

Erstens: Es bestünde ein Compliance-Problem, wobei dies jetzt in AWW 4/22 allerdings in den Hintergrund getreten ist, nur noch erwähnt wird. Dieses Compliance-Problem mag zwar «rechtlich beschreibbar» sein, allerdings sind die Regelungen in den Statuten der Weleda ganz eindeutig (und darüber kann sich jeder, der Aktien oder Partizipationsscheine erwerben will, zuvor informieren): Es gehört zum statuarisch festgelegten Unternehmenszweck der Weleda, anthroposophische Institutionen zu unterstützen und zu fördern! In diese Kategorie fällt auch die AAG mit der Hochschule. Hinzu kommt, dass diese Spenden seit vielen Jahren jährlich erfolgen, auch darüber kann ein möglicher Erwerber informiert sein. Statuarisch ist dieses Vorgehen klar geregelt und so wurde auch von Justus Wittich eingeräumt, dass dieses Vorgehen höchstwahrscheinlich rechtssicher in Ordnung sei. Insofern stellt sich die Frage, ob dieses theoretische (und vermutlich vermeintliche) Compliance-Problem jemals real werden könnte. Eine juristische Einschätzung scheint es nicht zu geben, da eine entsprechende Nachfrage beim Schatzmeister (nebst zweifacher Erinnerung) bis heute (3. April 2022) ohne Reaktion blieb. Muss nun aus einer Mitgliederinitiative heraus eine notwendige juristische Einschätzung eingeholt werden? Solange eine solche der Mitgliedschaft in überprüfbarer Form nicht vorliegt, sollte nicht einmal eine unverbindliche Richtungsentscheidung getroffen werden und eine weitere Diskussion unterbleiben.

Zweitens: Durch die Auslagerung des Aktien- und Partizipationsschein-Besitzes soll sichergestellt werden, dass dieser nicht durch Verkauf auf den freien Markt gelangen kann. Das könne dazu führen, dass z.B. durch profit-orientierte Aktionäre die Ausrichtung des Geschäftszweckes der Weleda abweichend von den ursprünglichen Intentionen beeinflusst und damit auch die jährlichen Spenden an die AAG in Frage gestellt werden könnten. So zumindest kann man das Ansinnen des Vorstandes verstehen. Auch das hört sich zunächst sinnvoll an, ist ein nachvollziehbarer Gedanke. Allerdings stellt sich die Frage, ob denn diese Gefahr überhaupt besteht. Selbst wenn in der AAG die totale Verantwortungslosigkeit in dieser Frage ausbrechen würde oder wenn gar im Falle eines Konkurses der Gesellschaft im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Aktien und die Partizipationsscheine zu Geld gemacht werden sollten, besteht diese Gefahr nicht. Das ergibt sich aus den Statuten der Weleda AG. Denn man hat für genau dieses mögliche Szenario bereits vorgedacht. So heisst es in §6 der Weleda-Statuten(Auszug):

«Die Namenaktien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwaltungsrates der Gesellschaft übertragen werden. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung verweigern, wenn der vorgesehene Erwerber nicht Mitglied der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, Dornach (Kanton Solothurn/ Schweiz), ist und somit nicht hinreichend dokumentiert, dass er die anthroposophische Zielsetzung der Weleda AG als berechtigt anerkennt und unterstützt,  …

Auch bei Erwerb durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung kann der Verwaltungsrat die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, muss aber dann dafür sorgen, dass die Aktien zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches übernommen werden. Um wirksam zu sein, müssen die Übertragungen im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein.»

An dieser Regelung kann die AAG allein nichts ändern, es müsste also zu einem theoretischen Veräusserungswillen  der AAG auch die Zustimmung des Verwaltungsrates hinzukommen. Aber selbst wenn ein solcher Coup gelingen sollte, sind die Aktien immer noch nicht frei handelbar, es bleiben Namensaktien, die an der Börse nicht handelbar sind. Und um dies zu ändern, wären noch höhere Hürden zu überwinden, denn für eine dazu notwendige Statutenänderung wäre in der Generalversammlung der Weleda nicht nur eine Zustimmung von 2/3 der Stimmrechte notwendig, sondern auch noch zusätzlich die absolute Mehrheit des Aktienkapitals. Eine nicht leicht zu überwindende Hürde, die eine ausserordentlich breite Zustimmung in der Generalversammlung der Weleda erfordern würde. Hier müssten AAG und Klinik schon gemeinsame Sache machen. Konkret heisst das, dass sowohl der Vorstand der AAG, als auch die Mehrheit einer GV der AAG, eine Mehrheit der Klinik-Leitung und eine 2/3-Mehrheit der Weleda-GV sich einig sein müssten, diesen Weg zu gehen. Ist es wirklich notwendig, sich mit grossem Aufwand davor zu schützen?

Ist eine Stiftung die Lösung?

Eine Stiftungs-Lösung ist vermutlich eher eine Gefahr als eine Lösung. Es liegt im Wesen einer Stiftung, dass sie von aussen nicht beherrscht werden kann wie z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH. Der Stiftungsrat ist das höchste Organ und kann z.B. in seinem Handeln nicht an die Weisung eines AAG-Vorstandes gebunden werden. Ob es rechtsichere Gestaltungen gibt, die dennoch ermöglichen würden, dass der Stiftungsrat nur Entscheidungen treffen kann, die im Interesse der AAG liegen bzw. nur im Einvernehmen mit dem Vorstand der AAG handeln kann, ist sehr fraglich. Und ob es wünschenswert ist, dass eine Verwaltung dieses doch besonderen ideellen Gesellschaftsvermögens unter staatlicher Aufsicht erfolgen soll, ist gewiss ebenfalls fraglich. Man vergegenwärtige sich, dass auch die Alanus-Hochschule und die Universität Herdecke ihren Status nur unter staatlicher Aufsicht bzw. mit staatlicher Anerkennung haben können. Wäre das wirklich für die Verwaltung dieses Vermögens und den Einfluss auf die Weleda wünschenswert? Zudem weiss man nicht, wie sich der staatliche Einfluss zukünftig entwickeln kann. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung, wäre eine Rückabwicklung nicht möglich!

Zwischenfazit

Die vorgetragenen vermeintlichen Gefahren, mit denen die Ausgliederung der Aktien und der Partizipationsscheine gerechtfertigt werden soll, bestehen, wenn überhaupt, ganz offensichtlich keinesfalls in einem so bedrohlichen Mass, dass ein vorauseilendes Handeln jetzt notwendig oder gerechtfertigt erscheint, zudem damit erst zukünftig erkennbare sinnvolle Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bereits jetzt beschränkt oder verunmöglicht würden.

Von der Mitgliedschaft wird die bisherige Entwicklung der Weleda durchaus als problematisch gesehen, so u.a. folgende Punkte:

  • Streichung zahlreicher Medikamente.
  • Die Absicht, die Querfinanzierung der Heilmittel aus Kosmetik-Erträgen zumindest zu reduzieren.
  • Die Verlagerung der Heilmittelproduktion nach Deutschland, obwohl dort in der EU die Gefahr eines Verbotes von Naturheilmitteln viel grösser ist als in der Schweiz.
  • Immer weniger erkennbare anthroposophische Ausrichtung des Unternehmens.
  • Einrichtung von Wellness-Zentren (Weleda-City-Spa).
  • Fehlentwicklungen in der Vergangenheit, die fast zur Zahlungsunfähigkeit der Weleda geführt hätten (unnötiges und sehr teures Verwaltungszentrum Basel mit mehreren Millionen CHF Aufwand pro Jahr. Inzwischen aufgegeben, womit eine positive Unternehmensentwicklung einherging!).
  • Zweckänderung des Unternehmens, um Spenden in Höhe von ca. 4,5 Mio. CHF jährlich an offensichtlich nichtanthroposophische Einrichtungen geben zu können. (Es handelt sich um den 3-fachen Betrag, den das Goetheanum jährlich erhält! 2022 sollen schwerpunktmässig die Bereiche Biodiversität, Bodengesundheit, Klimaschutz, nachhaltigere Verpackungen sowie gute Unternehmensführung (Governance) und Gemeinwohl gefördert werden. Inwieweit es sich dabei um anthroposophische Projekte handelt, ist nicht erkennbar und wurde nicht erwähnt.)

Diese Entwicklungen sind seitens der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft nicht von der Mitgliedschaft, sondern vom Vorstand (zusammen mit der Goetheanum-Leitung und der Medizinischen Sektion) zu verantworten.

Die Mitglieder wurden über all diese Vorgänge nicht informiert, geschweige, dass darüber Rechenschaft abgelegt wurde. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen: Vor wem muss die Weleda geschützt werden? Gewiss nicht vor den Mitgliedern!

Es wird höchste Zeit, dass aus der Mitgliedschaft heraus die Verantwortung auch für die Gesellschaft endlich ergriffen wird!

Alternative Lösung

Wenn es darum geht, die Verfügungsmöglichkeiten über den Aktien- und Partizipationsschein-Besitz innerhalb der AAG zu beschränken bzw. zu erschweren, gäbe es eine einfachere Lösungsmöglichkeit: In den Statuten wäre zu regeln, dass über die Aktien und die Partizipationsscheine nur mit 2/3 (oder 3/4?) Mehrheit in der GV verfügt werden kann. Zusammen mit den Regelungen der Weleda-Statuten müsste damit einem möglichen Missbrauch in weitestgehend vorgebeugt sein.

Externe Berater?

Wer sind die externen Berater, die diese Vorgehensweisen empfehlen? Was befähigt diese, im Interesse der Anthroposophie und der AAG sinnvolle Gestaltungen vorzuschlagen, für die der Mitgliedschaft keine schlüssigen und nachvollziehbaren Problembeschreibungen vorgelegt wurden?

Abschluss-Fazit

Zum angeblichen Compliance-Problem: Ohne eine auch für die Mitgliedschaft überprüfbare juristische Beurteilung, dass dieses Problem überhaupt besteht, sollte dieser Punkt nicht weiter verfolgt werden. Allenfalls könnte dem Vorstand der Auftrag erteilt werden, z.B. bis zum 30. Juni 2022 ein entsprechendes Rechtsgutachten vorzulegen oder aber von der Weiterverfolgung dieser Frage abzusehen. Eine ausserordentliche GV ist dann auch nicht notwendig.

Schutz der Mitgliedschaft vor sich selbst: Es besteht keinerlei Anlass, die Mitgliedschaft oder einen zukünftigen Vorstand vor einem Problem zu schützen, wo es schon genug Schutz gibt. Allenfalls könnte beschlossen werden, dass Verfügungen über die Aktien und die Partizipationsscheine nur mit qualifiziertem Mehr verfügt werden kann. Eine solche Statutenänderung könnte an der GV 2023 beschlossen werden. Eine a. o. GV ist dafür nicht erforderlich.

Ist es sinnvoll und entspricht es der Aufgabe der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, wenn die Weleda-Beteiligung und damit die Verantwortung endgültig und unwiderruflich an eine Organisation übertragen wird, die weder von der Mitgliedschaft legitimiert noch dieser gegenüber rechenschaftspflichtig ist? Das ist die Frage vor der wir stehen.

Thomas Heck, 3. April 2022

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