Was in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft noch vorgeht

Initiative zur Statutenrevision

der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (AAG)

(Der gesamte Text inkl. einer Herleitung aus der aktuellen Statutenversion und entsprechenden Kommentierungen kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.)

Vorbemerkung

Die Mitgliedschaft war seit 1925 über viele Jahrzehnte davon überzeugt, es handle sich bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft um die von Rudolf Steiner an der Weihnachtstagung 1923/24 gegründete Gesellschaft. Dieser Annahme lagen Irrtümer über das damalige Geschehen zugrunde, die jetzt auch offiziell als solche anerkannt sind und deren Aufarbeitung begonnen hat. Denn tatsächlich handelt es sich bei der AAG um den am 8. Febr. 1925 umbenannten „Verein des Goetheanum Freie Hochschule für Geisteswissenschaft“, der bereits 1913 zur Vermögensverwaltung und nicht als Mitgliedergesellschaft gegründet wurde.

Aus einer Mitgliederinitiative heraus ist der Entschluss gefasst worden, zur säkularen Wiederkehr des bedeutendsten Ereignisses des Wirkens Rudolf Steiners, der Weihnachtstagung 1923/24, jetzt nach 3 x 33 Jahren, beginnend in den Jahren 2022/23 (nach den Umlaufszeiten geschichtlicher Ereignisse) eine aus Gründen der Wahrhaftigkeit eine notwendig gewordene Revision der Gesellschafts-Verfassung zu beginnen und mit der Generalversammlung 2023 erste Anpassungen der Statuten vorzunehmen. Beabsichtigt ist, die Statuten zunächst der Gesellschafts-Wirklichkeit anzupassen. Erweiterungen bzw. zusätzliche Regelungen sollten nur insoweit erfolgen, als sie für das Zusammenwirken von Mitgliedschaft und Gesellschaftsleitung jetzt notwendig und auch üblich sind. Außerdem soll eine Bereinigung von Regelungen anfänglich erfolgen, welche aufgrund unwahrer Begründungen im Laufe der Jahrzehnte entstanden sind.

Ein erster Entwurf wird hiermit vorgelegt, als Arbeitsanregung. Für bestimmte eventuelle Neuregelungen bedarf es eines Gesellschaft-Organs, welches aus der Mitgliedschaft gebildet werden sollte. Die Entwicklung eines solchen Organes steht noch aus.

Bei dieser Revision handelt es sich um einen mehrjährigen Entwicklungsprozess, der aus der Initiative der Mitgliedschaft und idealerweise in Zusammenarbeit mit der Gesellschaftsleitung ein wirklichkeitsgemäßes Ergreifen der Gesellschaft- und Hochschulaufgaben ermöglichen soll.

Nachfolgend der revidierte Statutenvorschlag, als Ganzes an der Generalversammlung 2023 (in ggf. modifizierter Form) zur Abstimmung vorgeschlagen werden soll, sowie als Arbeitsunterlage die Entwicklung der revidierten aus der aktuellen Version inkl. Erläuterungen und mit Kommentaren.

Generell ist die Bezeichnung Generalversammlung durch Mitgliederversammlung ersetzt worden, da letztere Bezeichnung die in Vereinen in der Schweiz üblichere ist und, im Sinne eines notwendigen Neuergreifens, auch eine Abgrenzung gegenüber dem aus dem Bauverein stammenden Begriff «Generalversammlung» darstellt, der im Vereinsgesetz nicht vorkommt.

Dornach, 27. August 2022

Revisionsvorschlag der AAG-Statuten zur Generalversammlung 2023

1. Unter dem Namen «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» besteht ein Verein nach Art. 60ff. des Schweiz. ZGB mit Sitz in Dornach. Der Verein (im nachfolgenden Gesellschaft genannt) ist gemäss Art. 61 des Schweiz. ZGB im Handelsregister eingetragen.

2. Die 1913 gegründete Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele entsprechend den Statuten der Gesellschaft, welche am 28. Dezember 1923 als Anthroposophische Gesellschaft von Rudolf Steiner gegründet wurde, soweit dies heute noch möglich ist. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen im Sinne der anthroposophischen Geisteswissenschaft.

3. Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist Trägerin der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft

4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf einen schriftlich gestellten Antrag. Man ist Mitglied geworden in dem Augenblick, in dem ein Mitglied des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft die Mitgliedskarte unterzeichnet hat.
Die Mitglieder können sich auf jedem örtlichen oder sachlichen Felde zu Gruppen zusammenschliessen, die ihre Organe selbst ernennen.
Die Führung des Namens «Anthroposophische Gesellschaft», auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen durch die Gruppen, setzt das Einverständnis des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft voraus.

5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche, dem Vorstand einzureichende Austrittserklärung. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sofern das ausgeschlossene Mitglied es wünscht, findet an der nächsten Mitgliederversammlung eine Aussprache statt und der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Organe des Vereins «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Goetheanum-Leitung
d) die Konferenz der Landesrepräsentanten und der Goetheanum-Leitung
e) die Revisionsstelle.

Mitgliederversammlung

7. Die Gesellschaft hält jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres im Goetheanum eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Den Termin teilt der Vorstand im Januar mit. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird mit der Einladung an alle Mitglieder sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung im Nachrichtenblatt der Gesellschaft oder auf andere Art bekanntgegeben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder durch diesen auf Begehren von mindestens 1.000 Mitgliedern einberufen. Die Tagesordnung mit der Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird drei Wochen vor der Abhaltung mitgeteilt.
Anträge und Anliegen zur freien Aussprache von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von solchen zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Wochen vorher beim Vorstand eintreffen. Anträge und Anliegen zu den bekanntgegebenen Traktanden der Mitgliederversammlungen sollen spätestens eine Woche vor deren Beginn vorliegen.
Anträge und Anliegen sind in vollem Wortlaut im Publikations-Organ der Gesellschaft „Anthroposophie weltweit“ mit der Einladung zu veröffentlichen.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft oder dem vom Vorstand bestimmten Leiter präsidiert.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festgehalten, das im Nachrichtenblatt «Anthroposophie weltweit» der Gesellschaft veröffentlicht wird.

9. In der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit und legt die Rechnung des vergangenen Jahres vor. Der Befund der Revisionsstelle ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Vorstand

10. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Der Vorstand verpflichtet die Gesellschaft mit Unterschrift von zweien seiner Mitglieder. Der Vorstand kann Prokuristen ernennen.

11. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Ernennung des Vorsitzenden und die Ergänzung des Vorstandes geschehen auf Vorschlag des Vorstandes [Kooption] durch Zustimmung der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von sieben Jahren. Die näheren Modalitäten der Ernennung bzw. einer Wiederwahl sind in einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Reglement bestimmt.
Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes und seine Geschäftsführung sind durch ihn selbst zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in der jeweils aktuellen Fassung der Mitgliedschaft zur Kenntnis zu geben und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Goetheanum-Leitung

12. Mitglieder der Goetheanum-Leitung sind die Vorstandsmitglieder sowie die von der Mitgliederversammlung bestätigten Sektions-Leiter der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft. Die Amtszeit eines Mitgliedes der Goetheanum-Leitung beträgt sieben Jahre. Die näheren Modalitäten der Ernennung bzw. einer Wiederwahl sind in einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Reglement bestimmt.
Die Mitglieder der Goetheanum-Leitung sind der Mitgliedschaft gegenüber für ihr Wirken in der Gesellschaft verantwortlich und vollständig rechenschaftspflichtig.
Der jährliche ausführliche Rechenschaftsbericht der einzelnen Mitglieder der Goetheanum-Leitung ist mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung in «Anthroposophie weltweit» zu veröffentlichen. Eine Aussprache darüber ist an der Mitgliederversammlung zu ermöglichen.
Die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Goetheanum-Leitung und die Geschäftsführung sind durch die Goetheanum-Leitung selbst zu regeln und in einer Geschäftsordnung festzulegen. Diese Geschäftsordnung ist in der jeweils aktuellen Fassung der Mitgliedschaft zur Kenntnis zu geben und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Konferenz der Landesrepräsentanten und der Goetheanum-Leitung

13. Die Konferenz der Landesrepräsentanten und der Goetheanum-Leitung ist ein reines Beratungsorgan, eine Beschlussfassung erfolgt nicht. Aus der Arbeit und über die behandelten Themen ist regelmässig in «Anthroposophie weltweit» zu berichten.

Revisionsstelle

14. Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassaführung wählt die Mitgliederversammlung eine Revisionsstelle.

15. Die Gesellschaft beschafft sich ihre Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten, Eintrittsgeldern, Vermögenserträgnissen und dergleichen, ferner aus den Einkünften der Wochenschrift «Das Goetheanum».
Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.*

16. Öffentliches Publikationsorgan ist die Wochenschrift «Das Goetheanum». Internes Publikationsorgan ist „Anthroposophie weltweit“, welches in Papierform und digital erscheint. Darin ist genügend Raum für Mitgliederbeiträge und -initiativen zur Verfügung zu stellen.

17. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

18. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Art der Liquidation zu beschliessen. Das Vereinsvermögen ist im Sinne der Aufgaben der Gesellschaft zu verwenden.

19. Diese Statuten als Ganzes wurden an der Mitgliederversammlung im April 2023 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen alle vorherigen Versionen.

*     Mitgliederbeitrag durch den Generalversammlungsbeschluss zu Ostern 1990 Fr. 125.– pro Kalenderjahr für an Landesgesellschaften, Zweige oder Gruppen angeschlossene Mitglieder. Fr. 300.– pro Kalenderjahr für Einzelmitglieder, die direkt an Dornach angeschlossen sind.

(Der gesamte Text inkl. einer Herleitung aus der aktuellen Statutenversion und entsprechenden Kommentierungen kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.)

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