Was in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft noch vorgeht

Zur Konstitution der
Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft

Ihre Bedeutung – eine Zukunftsfrage?

Auszüge aus der Kolloquiums-Arbeit 2019 – 2022 zur Konstitution der Weihnachtstagungs-Gesellschaft, die im Rahmen der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft erfolgte.

Materialien mit Erläuterungen zur eigenen Urteilsbildung und für die Entwicklung zeitgemässer Sozialstrukturen.

Das Buch enthält eine Sammlung von Beiträgen und längeren Ausführungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der zweijährigen Konstitutions-Arbeit entstanden sind. Es werden vor allem die Themen angesprochen, die immer wieder strittig sind, wie z.B.: Form der Weihnachtstagungs-Gesellschaft, Handelsregister-Eintrag, Name der Gesellschaft, konkludente Fusion u.a.
Darüber hinaus ist die in der Kolloquiumsarbeit entstandene Chronologie enthalten.
Ca. 170 Seiten, Grossformat A4,
25 € / Fr. zzl. Versand
Bestellungen: thomas.heck@posteo.ch

Blick ins Buch

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Zur Lage der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft

Ausgehend von Rudolf Steiners Ausführungen zu den Umlaufszeiten geschichtlicher Ereignisse, demzufolge nach 3 x 33 Jahren für möglicherweise lange Zeit die letzte Gelegenheit besteht, die ursprünglichen Impulse aufzugreifen, befinden wir uns jetzt in genau der Zeit, die mit der wohl wichtigsten – aber zugleich tragischsten Zeit der Entwicklung der anthroposophischen Bewegung korreliert bzw. korrespondiert. Es gilt nun diese Zeit der säkularen Wiederkehr nach einem Jahrhundert nicht zu verschlafen, wach zu werden für die Möglichkeiten, die sich bieten. Dazu gehört insbesondere, dass Rudolf Steiner vor 99 Jahren versuchte, die Gesellschaft, die sich in einer schweren Krise und vor dem endgültigen Zerfall befand, zu retten, um der sich anbahnenden mitteleuropäischen Katastrophe durch die okkulte nationalsozialistische Bewegung noch wirkungsvoll etwas entgegensetzen zu können. So formte er die Gesellschaft um und stellte sich – erhebliche Risiken eingehend – an die Spitze der neugegründeten Anthroposophischen Gesellschaft, um seine [menschheitlichen] Intentionen durchführen zu können.
Heute befindet sich unsere Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ebenfalls in einer bedeutenden Krise, in mehrfacher Hinsicht. Und es kann ja kein Zweifel daran bestehen, dass auch jetzt wieder, wie vor 3 x 33 Jahren, eine Auseinandersetzung mit den gleichen okkulten Kräften ansteht.

Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft = Weihnachtstagungs-Gesellschaft?

Mit der zur Generalversammlung 2022 vorgelegten Chronologie des Konstitutionsgeschehens («Anthroposophie weltweit» 5/22) sollte nun unmissverständlich klar sein: Wir sind nicht Mitglieder der an der Weihnachtstagung gegründeten «Anthroposophischen Gesellschaft». Die «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» ist der am 8. Februar 1925 umbenannte «Verein des Goetheanum Freie Hochschule für Geisteswissenschaft». Aber wird dieses Ergebnis akzeptiert werden und wird eine notwendige Revision der Gesellschaftsverhältnisse möglich werden? Oder wird man in diesem Jahr 100 Jahre «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» begehen? Das entspräche einer Unwahrhaftigkeit, denn die «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» wurde nicht 1923, sondern bereits 1913 gegründet.

Fusion durch konkludentes Handeln?

Allerdings ist die Grundlage dieser Fusions-Illusion eben ein mehrfacher Irrtum: So sei ein zuständiges Gericht (erster Irrtum, denn das Rechtsbegehren betraf nicht die Frage nach der Fusion) dieser Ansicht gewesen (zweiter Irrtum, es war lediglich eine Erwägung). Mancher glaubt gar, dies gehe aus dem Urteil hervor (dritter Irrtum, die Erwägung betraf die Urteilsbegründung). Und der vierte Irrtum kann in der Auffassung liegen, das Gericht sei in genügendem Umfang über die Tatsachen informiert gewesen, um dieser Frage erkenntnismässig angemessen nachzukommen, wobei die Annahme, dass das Gericht letzteres überhaupt unternommen habe, der fünfte Irrtum ist. Der sechste Irrtum liegt darin, dass prinzipiell weder die Urteile noch die Erwägungen des Gerichtes einen Erkenntniswert haben, da es sich um Zivil-Prozesse handelte. In diesen hat das Gericht keine selbständige investigative Funktion. Auch wenn der Richter erkennt, dass von den Parteien unwahre Sachverhalte vorgetragen werden, darf er diese nur dann klären, wenn es von mindestens einer Partei gewünscht wird (Seite 2.62f).

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