Was in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft noch vorgeht

„Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft wurde an der Weihnachtstagung 1923/24 durch
Rudolf Steiner begründet“

Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen, denn an der Weihnachtstagung wurde die „Anthroposophische Gesellschaft“ (Weihnachtstagungsgesellschaft[1]) gegründet. Bei der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ handelt es sich um den 1913 gegründeten Johannesbau-Verein (Bauverein), welcher seit dem 8. Februar 1925 den heutigen Namen trägt und der Gesellschaft entspricht, in der wir Mitglied sind. Allerdings wird immer wieder behauptet, es habe eine Fusion der beiden Gesellschaften gegeben und insofern sei die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ doch auch die Weihnachtstagungsgesellschaft. Gestützt wird dies auf eine angeblich erfolgte Fusion durch „konkludentes Handeln“. In der Folge wird sich zeigen, dass es sich hierbei um eine unbewiesene Theorie handelt.

Folgendes kann heute als geklärt gelten:

  • Der Name der an der Weihnachtstagung von Rudolf Steiner gegründeten Gesellschaft lautete „Anthroposophische Gesellschaft“ und nicht „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“[2].
  • Bei der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ handelt es sich um den bereits 1913 gegründeten Bauverein, der am 8. Februar 1925 umbenannt wurde und seitdem diesen Namen trägt.

Kurzer historischer Abriss

Bis zum Jahr 1999 wurde von der Gesellschaftsleitung die Ansicht vertreten, es gäbe nur eine Gesellschaft, die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, und diese sei an der Weihnachtstagung begründet worden. Infolge des Riemer-Gutachtens (nähere Ausführungen dazu weiter unten) wurde diese Einheitsauffassung aufgegeben und von nun an davon ausgegangen, dass ursprünglich zwei Körperschaften existierten (Weihnachtstagungsgesellschaft und Bauverein), eine Fusion dieser beiden Körperschaften stattgefunden habe und insofern die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft doch auf die Weihnachtstagungsgesellschaft zurückgehe. Im Jahr 2000 wurde eine Arbeitsgruppe zur Klärung der Konstitutions-Frage gebildet, in der man durch das Rechtsgutachten Furrer/Erdmenger[3] zu der Erkenntnis kam, dass eine Fusion doch nicht stattgefunden habe und es sich daher bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft nicht um die Weihnachtstagungsgesellschaft handle. Es wurde angenommen, dass letztere als verwaiste Körperschaft weiter existent sei, obwohl seit über 70 Jahren keine Generalversammlungen stattfanden, seit 1963 kein Vorstand mehr existierte, seit über 70 Jahren keine Mitglieder aufgenommen wurden und somit fast keine Mitglieder[4] mehr vorhanden waren. Ein Bewusstsein von dieser angeblich separaten Existenz war in dem Zeitraum von 1925 bis 2002 zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Mit der ausserordentlichen Generalversammlung an Weihnachten 2002 sollte diese verwaiste und angeblich noch existierende Gesellschaft „wiederbelebt“ werden. Gegen das Vorgehen des Vorstandes wurde von zwei Mitgliedergruppen eine gerichtliche Klärung angestrebt. Nachdem die Gerichte auch in 2. Instanz nicht den Argumentationen des Vorstandes gefolgt waren, wurde im Jahr 2005 von diesem  erklärt[5] und durch eine in Auftrag gegebene Stellungnahme der Rechtsanwälte Furrer und Erdmenger vom März 2005[6] begründet, warum die Urteile eigentlich falsch seien. Dennoch hat sich der Vorstand fortan auf diese selber berufen und seit 2005 die Ansicht vertreten, aus den (aus seiner Sicht falschen) Gerichtsurteilen ginge hervor, dass eine Fusion stattgefunden habe und es sich daher bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft nun doch um die Weihnachtstagungsgesellschaft handle. Paul Mackay berief sich darauf, dies habe „die Schweizer Gerichtsbarkeit“ festgestellt und Justus Wittich führte 2014 aus, dies sei „aus Sicht der zuständigen kantonalen Gerichte“ der Fall.[7]

Soweit ein kurzer Abriss. In der Folge soll geklärt bzw. dargestellt werden:

  • warum es sich bei der Annahme, es habe eine Fusion stattgefunden, um eine unbewiesene Theorie handelt,
  • warum dem Riemer-Gutachten kein Erkenntniswert zukommt und
  • dass den Urteilen bzw. den Urteilsbegründungen der Gerichte schon grundsätzlich ein Erkenntniswert nicht zukommen kann.

Die Theorie von der „konkludenten Fusion“

„Eine Theorie ist eine im Allgemeinen durch Denken gewonnene Erkenntnis im Gegensatz zum durch Erfahrung gewonnenen Wissen“[8]. Von einem historischen Ereignis kann Erfahrungs-Wissen durch Berichte, Dokumente oder andere „Spuren“ bzw. Ergebnisse, die dieses hinterlassen hat, gewonnen werden. In Bezug auf eine mögliche Fusion der  „Anthroposophischen Gesellschaft“ (Weihnachtstagungsgesellschaft) und der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ (umbenannter Bauverein) gibt es derartige Belege nicht: weder Berichte noch Dokumente und auch keine anderen geeigneten Hinweise. Der Verlauf der Ereignisse zwischen der Weihnachtstagung und der Generalversammlung im Jahr 1925 ist gut dokumentiert und die für eine Fusion notwendigen Rechtshandlungen hätten gewiss genügend „Spuren“ hinterlassen, da für beide Körperschaften Generalversammlungsbeschlüsse notwendig gewesen wären und es auch einer schriftlichen Fusionsvereinbarung bedurft hätte. Für ein solches Geschehen bzw. eine solche Vereinbarung fehlt jeder Hinweis, selbst wenn man unterstellt, dass man sich damals nicht an alle formalen Notwendigkeiten gehalten habe.

Nach aktueller Tatsachenlage ist daher ein Erfahrungs-Wissen von einer Fusion der beiden Körperschaften nicht gegeben und so ist man, wenn dennoch eine Fusion angenommen werden soll, auf eine Theorienbildung angewiesen.

Nun wird behauptet, die Fusion habe durch „konkludentes Handeln“ stattgefunden, aus diesem Grunde gäbe es keine Unterlagen.

Was ist eine „konkludente Handlung“?

Konkludent ist eine Handlung dann, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Handelnde bewusst eine bestimmte Rechtshandlung vornehmen will, ohne dass dazu mündlich oder schriftlich eine Willenserklärung abgegeben bzw. ein Vertrag abgeschlossen wird. Wenn z.B. jemand eine Zeitung am Kiosk aus dem Ständer nimmt und das Geld auf die Theke legt, so ist dies eine konkludente Handlung, durch die ein Kaufvertrag entsteht. Ähnliches geschieht im Alltag vielfach. Allerdings ist das Zustandekommen eines komplexen Rechts-Vorganges wie der einer Fusion von zwei Vereinen oder Rechtskörperschaften, durch konkludentes Handeln kaum vorstellbar. Nicht übersehen werden darf, dass sich der konkludent Handelnde immer über die Bedeutung seiner Handlung bewusst sein muss. Eine unbemerkte Fusion „aus Versehen“, die man erst über 70 Jahre später bemerkt, ist eine Unmöglichkeit. Das bedeutet, dass sowohl die Mitglieder der Weihnachtstagungsgesellschaft als auch die Mitglieder des Bauvereins ein Bewusstsein davon hätten haben müssen[9], dass eine Fusion beschlossen und vollzogen wurde. Davon ist nichts überliefert. Zudem hatte es, wie bereits dargestellt wurde, eine Gelegenheit zu einer Beschlussfassung nicht gegeben, auch nicht konkludent.[10]

Das Riemer-Gutachten

In „Anthroposophie weltweit“ 9/1999 wurde von Paul Mackay eine durch Prof. Riemer[11] vorgenommene Beurteilung der Konstitutions-Problematik wiedergegeben, wobei es sich um die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes eines Telefonates gehandelt hatte.[12] In „Anthroposophie weltweit“ 3/2000 erscheint dann diese Beurteilung mit der Überschrift „Rechtsgutachten“. Wie bei Gutachten allgemein üblich wurden alle zugrunde liegenden Urteilsgrundlagen benannt. Daraus ist ersichtlich, dass keine schriftlichen Unterlagen zur Beurteilung vorgelegen haben, auch die Statuten nicht. So wird die 1923/24 gegründete Gesellschaft nicht mit ihrem richtigen Namen, sondern nur mit „Weihnachtstagungsgesellschaft“ benannt. Folgende Annahmen lagen dem Gutachten zugrunde:

  1. Die Weihnachtstagungsgesellschaft wurde in der Zeit vom 24. De­zember 1923 bis 1. Januar 1924 gegründet, wobei davon ausgegangen werden kann, es sei dadurch ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB entstanden.
  2. Am 8. Februar 1925 wurde der Name des bestehenden, bereits seit längerem im Handelsregister eingetragenen Vereins «Verein des Goetheanum der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft» (eben­falls ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB) abgeändert in «Allge­meine Anthroposophische Gesellschaft» (AAG), und gleichzeitig wurde die Besetzung des Vorstandes des Vereins so geändert, dass sein Vorstand und der Vorstand der Weihnachtstagungsgesellschaft identisch wurden. In der Folge wurde der abgeänderte Name im Handelsregister eingetragen.
  3. Seit dieser Zeit fand ein einheitliches Vereinsleben unter dem Na­men «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» (AAG) statt. Dieses einheitliche Vereinsleben unter dem Namen «Allgemeine An­throposophische Gesellschaft» bezieht sich namentlich auch auf die Generalversammlungen, den Erwerb der Mitgliedschaft, den Vor­stand und das Vereinsvermögen, ferner auch auf die Außenbeziehung

Für eine tragfähige Beurteilung sind das viel zu wenige Informationen, das tatsächliche Geschehen bleibt unberücksichtigt und so ist auch die rechtliche Beurteilung recht vage formuliert:

„Meines Erachtens ist es … naheliegender und auch sachgerechter, von einer konkludenten Fusion auszugehen …“.

Auch wenn als Überschrift „Rechtsgutachten“ gewählt wurde, handelt es sich doch lediglich um Erwägungen aufgrund unzureichender Grundlagen und keineswegs um eine gutachterlich fundierte Beurteilung. Zudem bleibt es auch hier eine Theorie, da die Frage, ob, wie und wann eine Fusion tatsächlich stattgefunden hat oder hätte stattfinden können, gar nicht erst gestellt wurde.

Die Prozesse um die Konstitutionsfrage in den Jahren 2003 und 2004

Nun wird seit 2005 von der Leitung der Gesellschaft behauptet, es sei „… in rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt“ worden, dass eine Fusion stattgefunden habe (das vollständige Zitat: siehe weiter unten)

Gewiss kommt der Schweizer Gerichtsbarkeit höchstes Niveau und den Urteilen ein hoher Stellenwert zu. Das gilt auch für die hier angesprochenen Urteile. Problematisch ist lediglich, wie man sich darauf bezieht bzw. wie man sie benutzt:

  1. Es wird die eigene Erkenntnis substituiert durch eine fremde Erkenntnis, ohne dass die ursprüngliche eigene Erkenntnis revidiert und die „fremde“ Erkenntnis nachvollzogen wird. An die Stelle der eigenen Erkenntnis wird aufgrund einer allgemeinen Reputation eines Gerichtes dessen Urteil gesetzt und sich zu Eigen gemacht. Das ist nichts anderes als „Autoritätsgläubigkeit“. Hinzu kommt, dass der Vorstand, der über eine eigene Erkenntnis verfügte und auch nach Abschluss der Prozesse im Jahr 2005 die Richtigkeit derselben bekräftigte, sich dennoch die „angebliche Gerichtserkenntnis“ zu eigen machte, obwohl diese der eigenen Erkenntnis widersprach!5,6  So muss man eigentlich von einer Autoritätsgläubigkeit wider besseren Wissens sprechen!
  2. Es liegt im Wesen des Zivilprozesses, dass nur die von den Parteien vorgetragenen Sachverhalte vom Gericht berücksichtigt werden dürfen[13]. Das Gericht hat im Zivilprozess keinen Auftrag zur objektiven Tatsachenaufklärung, Nachfragen und die Prozessführung des Gerichtes dürfen „nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen stattfindet.[14]
    Das Ziel ist in erster Linie die Streitbeilegung. Daraus folgt eindeutig, dass einem Urteil aus einem Zivilprozess ein allgemeiner Erkenntnis- oder Wahrheitswert nicht zukommen kann.

Deutlich ist, dass eine Berufung auf diese Gerichtsurteile nicht sachgemäss und eigentlich unverantwortlich ist.

Obwohl damit bereits geklärt ist, dass die Urteile als Erkenntnissubstitution grundsätzlich ungeeignet sind, muss darauf hingewiesen werden, dass die Urteile gar nichts darüber aussagen, ob eine Fusion stattgefunden hat oder nicht. Lediglich in den „Erwägungen“, die das Gericht angestellt hatte und die in den sogenannten Urteilsbegründungen dargestellt sind, wird die Möglichkeit einer Fusion erörtert ohne zu klären, ob eine solche im konkreten Fall überhaupt möglich gewesen wäre.[15]

Die Erklärung von Paul Mackay vom 19. März 2005[16]:

„Es ist damit in rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt, dass der Verein, den Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1923 gegründet hat, am 8. Februar 1925 in den damals bereits seit 1913 bestehenden Verein hineinfusioniert wurde.“

sowie die Erklärung von Justus Wittich aus dem Jahr 2014[17]:

„Aus Sicht der zuständigen kantonalen Gerichte war durch das über Jahrzehnte hinweg gelebte rechtliche Verhalten von Vorstand und Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft eine «konkludente Fusion» der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (gegründet während der Weihnachtstagung 1923/24) und dem Bauverein erfolgt.“

Wie ist es zu bewerten, wenn der Vorstand einer anthroposophischen Gesellschaft an die Stelle der eigenen Erkenntnis den Autoritätsglauben gegenüber einem Urteil aus einem Zivilprozess stellt, dem, wie dargestellt wurde, schon prinzipiell kein objektiver Wahrheitsgehalt zukommt, und diesen höher bewertet, als das vorhandene und für richtig erkannte eigene Erkenntnisurteil und diese „übernommene“ Sichtweise der eigenen Erkenntnis zudem vollkommen widerspricht?

Zusammenfassung

  1. Die Annahme, es habe eine Fusion der Körperschaften der Weihnachtstagungsgesellschaft und der Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (ehemaliger Bauverein) stattgefunden ist eine reine Theorie, zu deren berechtigter Annahme bis heute stichhaltige Belege und Indizien fehlen.
  2. In Bezug auf die Frage nach einer möglichen Fusion wird in den Gerichtsurteilen weder mittelbar noch unmittelbar eine Aussage gemacht.
  3. Die Urteilsbegründungen der Gerichte sind als Ersatz für die eigene Erkenntnis (als Erkenntnis-Substitut) ungeeignet, da es sich lediglich um Erwägungen handelt.
  4. Urteile – und damit auch die Urteilsbegründungen – aus einem Zivilprozess sind als Erkenntnis-Ersatz schon aus prinzipiellen Gründen ungeeignet.
  5. Das Riemer-Gutachten ist als Beweis für ein Fusionsgeschehen nicht ausreichend.

Damit gibt es keine Grundlagen und Hinweise, die die Theorie einer konkludenten Fusion stützen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine solche nicht stattgefunden hat und auch nicht stattgefunden haben kann. Dies wird auch eindeutig belegt von dem genannten Rechtsgutachten3 von Erdmenger und Furrer sowie deren Stellungnahme zu den Urteilen der kantonalen Gerichte vom März 20056.

Abschluss

Ganz abgesehen von all diesen Ausführungen bleibt die Frage, wie es möglich ist, dass in anthroposophischen Zusammenhängen an die Stelle eines eigenen Erkenntnisurteils ein Gerichtsurteil gestellt werden kann? Denn es handelt sich bei diesen Fragen um Erkenntnisfragen, keinesfalls um reine Rechtsfragen, deren Klärung man unvollständig informierten Gutachtern und Gerichten überlassen kann.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, welch gravierende Hindernisse sich für die anthroposophische Arbeit ergeben, wenn auf unwahren und unklaren Grundlagen gewirkt wird, da hilft es auch nicht, wenn man „guten Glaubens“ ist. Darauf und auf die verheerende Wirkung der Unwahrheit gerade im geisteswissenschaftlichen Zusammenhang hat Rudolf Steiner vielfach hingewiesen[18]. Hinzu kommt: Wenn Menschen „unter Autorität Dinge, die unwahr sind“ erzählt werden, so „dämpft man [dadurch] ihr Bewusstsein bis zu der Dumpfheit des Traumbewusstseins herunter.“[19]

„Denn nicht-wahre Aussagen, auch wenn sie sozusagen aus gutem Willen hervorkommen, sind etwas, was innerhalb einer okkulten Bewegung zerstörend wirkt. Darüber darf keine Täuschung sein, sondern darüber muss völligste Klarheit herrschen. Nicht Absichten sind es, auf die es ankommt, denn die nimmt der Mensch oftmals sehr leicht, sondern objektive Wahrheit ist es, auf die es ankommt. Und zu den ersten Pflichten eines esoterischen Schülers gehört es, dass er sich nicht bloß dazu verpflichtet fühlt, dasjenige zu sagen, wovon er glaubt, dass es wahr ist, sondern dass er sich verpflichtet fühlt, zu prüfen, ob dasjenige, was er sagt, wirklich objektive Wahrheit ist. Denn nur, wenn wir im Sinne der objektiven Wahrheit dienen den göttlich-geistigen Mächten, deren Kräfte durch diese Schule gehen, werden wir hindurchsteuern können durch all diejenigen Schwierigkeiten, die sich der Anthroposophie bieten werden.“[20]

Thomas Heck, 19. November 2018

[1] Die Bezeichnungen „Weihnachtstagungsgesellschaft“ und „Bauverein“ werden hier lediglich zur klareren Unterscheidung benutzt. Diese sind nicht historisch begründet.

[2] http://www.wtg-99.com/name-wtg/

[3] Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Furrer, Zürich und Dr. Jürgen Erdmenger, Brüssel. Nachrichtenblatt Nr. 18 vom 28. April 2002.

[4] Möglicherweise war im Jahr 2002  Marjorie Spock das einzige noch lebende Mitglied der ursprünglichen Weihnachtstagungsgesellschaft. Von dieser hatte sich der Vorstand, der ja selber weder Mitglied noch Vorstand dieser Weihnachtstagungsgesellschaft war, den Auftrag geben lassen, die Rekonstituierung durchzuführen! Quelle: Urteilsbegründung des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Urteil vom 2./3. Februar 2004, Seite 18.

[5] Vorstandserklärung vom 19. März 2005, veröffentlicht im Nachrichtenblatt Nr. 15 vom 8. April 2005.

[6] Die Formulierung „im Auftrag des Vorstandes“ macht deutlich, dass es sich nicht um eine unabhängige Stellungnahme, sondern um eine parteiliche, die des Vorstandes handelt. Das gilt auch für das von den Rechtsvertretern des Vorstandes im Jahr 2002 erstellte Gutachten (Nachrichtenblatt Nr. 18 vom 28. April 2002), das allein schon durch die Lösungsorientierung als parteiliches und nicht als unabhängiges Gutachten zu werten ist. Diese Stellungnahme konnte bis vor kurzem auf den Internetseiten des Goetheanums gefunden werden. Weitere Veröffentlichungen sind unbekannt.

[7] Die Zitate werden weiter unten vollständig wiedergegeben.

[8] Siehe Wikipedia.

[9] Gewiss hätten nicht alle Mitglieder zustimmen müssen, aber jedes Mitglied hätte die Möglichkeit einer Beteiligung gegeben werden müssen, durch eine entsprechende Einladung zu einer Generalversammlung mit Angabe der Traktanden.

[10] Wie man sich überhaupt in einem derartigen Fall eine Beschlussfassung durch konkludentes Handeln vorzustellen hat bzw. wie dies überhaupt möglich sein soll, wurde noch von niemandem dargestellt. Zudem gab es zumindest bis 2004 in der Schweizer Rechtsgeschichte keinen bekannten Fall einer Fusion von Körperschaften durch konkludentes Handeln.

[11] Prof. Dr. Hans Michael Riemer, bis 2005 Lehrstuhl für Privatrecht an der Universität Zürich und anerkannter Rechtsexperte für Vereinsrecht in der Schweiz.

[12] Siehe „Anthroposophie weltweit“ 10/1999, S. 6: „Nach Angabe von Paul Mackay liegt von Hans Michael Riemer kein schriftliches Gutachten vor. Dieser hat sich aber schriftlich einverstanden erklärt mit der Wiedergabe durch Paul Mackay.“

[13] Selbst Informationen oder Sachkenntnisse, über die das Gericht verfügt, die jedoch nicht von wenigstens einer der Parteien vorgetragen wurden, dürfen nicht in die Urteilsfindung einbezogen werden. Dies, und auch die Maxime, dass das Gericht keine eigenen Nachforschungen anstellen darf, ist wichtig für die Neutralität des Gerichtes, denn jede zusätzliche Information könnte einer Partei zum Vorteil gereichen und damit wäre die Unparteilichkeit des Gerichtes in Frage gestellt.

[14] Siehe Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO), dazu Erläuterungen unter:

Prozessmaximen im Zivilprozess

[15] Diese Klärung hätte das Gericht nicht von sich aus vornehmen können, es wäre die Aufgabe einer der Parteien gewesen, dies zu fordern. Das ist nicht geschehen.

[16] Nachrichtenblatt Nr. 15 vom 8. April 2005

[17] In „Anthroposophie weltweit“ 1-2/2014: Justus Wittich verwechselt in dieser Aussage zudem die beiden Gesellschaften: An Weihnachten 1923/24 wurde die „Anthroposophische Gesellschaft“ gegründet und bei der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ handelt es sich um den umbenannten Bauverein von 1913!

[18] z.B. GA 205, 1987, S. 238ff.

[19] GA 198, 1984, S. 125

[20] GA 270a, o.J., S. 129. Hervorhebungen vom Verfasser.

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