Was in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft noch vorgeht

Der Ursprung der Vorstands-Kooption in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (als PDF)

In der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft erfolgt die Erweiterung des Vorstandes durch die sogenannte Kooption. Das bedeutet, dass der Vorstand sich aus sich selbst heraus erweitert, indem er eine seiner Ansicht nach geeignete Persönlichkeit auswählt und dann die Mitglieder an der Generalversammlung um Zustimmung bittet. In der Vergangenheit erfolgten diese Zustimmungen immer mit grosser Mehrheit. Für die kommende Generalversammlung 2017 steht wieder eine Vorstandserweiterung an. Andere als durch den Vorstand vorgeschlagene Kandidaten können nicht gewählt werden. Inwieweit die Vorstandkooption überhaupt ein angemessenens Verfahren für die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist, soll hier nicht behandelt werden.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Ursprung der Kooptions-Regelung in unserer Gesellschaft von Rudolf Steiner ausging, aber ist das wirklich so? Unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die noch zu untersuchende Theorie der „Fusion durch konkludentes Handeln“ der beiden Gesellschaften (Weihnachtstagungsgesellschaft und Bauverein)[1] führen wird, sind die Statuten dieser beiden Gesellschaften im Hinblick auf den Ursprung der Kooption zunächst einmal als mögliche Quelle zu untersuchen.

Zur Weihnachtstagungsgesellschaft: diese wird an Weihnachten 1923 aus den Intentionen Rudolf Steiners gegründet. Die gesamte Gestaltung, die Formulierung der Statuten, die Gestalt der Hochschule, die Vorstandszusammensetzung, alles geht von ihm aus, „… um der Gesellschaft eine Form zu geben, wie sie die anthroposophische Bewegung[2] zu ihrer Pflege braucht …“.[3] Rudolf Steiners Intentionen stehen absolut im Vordergrund dieser ganzen Gründung.

Nur unter diesen Bedingungen konnte ich mich selber entschließen, den Vorsitz zu übernehmen und diese Gesellschaft bei der Dornacher Weihnachtstagung zu ersuchen, denjenigen Vorstand mir an die Seite zu stellen, mit dem ich glauben kann, daß ich meine Intentionen durchführen kann[4].

Das geht so weit, dass auch er selbst die Leitung der Sektionen für sich in Anspruch nimmt und diese Leitung durch die Sektionsleiter auszuführen gedenkt[5]. Zwei Beispiele:

Ich habe dann als ein weiteres Gebiet dasjenige der redenden, musikalischen Künste zusammen mit der Eurythmie Ihnen zu nennen. Und da ist ja wiederum die Persönlichkeit selbstverständlich gegeben. Ich brauche darüber nicht viele Worte zu machen. Dieses Gebiet werde ich leiten durch die Leiterin Frau Dr. Steiner.[6]

Daher ist es wieder ganz selbstverständlich, daß die Leitung der medizinischen Abteilung, der medizinischen Sektion, durch mich geführt wird mit Hilfe der Leiterin, Frau Dr. Wegman.[7]

Ein Verfahren für eine Nachfolge als Vorstand, als Sektionsleiter oder als Leiter der Hochschule[8] wird in den Statuten nicht formuliert, und wir sollten davon ausgehen, dass Rudolf Steiner das nicht nur ‚vergessen‘ oder ‚übersehen‘ hat. Aus dem ganzen Duktus, aus dem die Statuten der Weihnachtstagungsgesellschaft entstanden sind (“Ich habe wirklich recht lange, wochenlang nachgedacht …“[9]) erscheint es nicht möglich, sich auch nach Rudolf Steiners Tod auf diese aus einem geistigen Impuls heraus erfolgte Gründung zu berufen und daraus abzuleiten, eine fortgesetzte Vorstandserweiterung aus sich selbst läge im Sinne dieser Gründung. Wäre nicht vielmehr davon auszugehen, dass Rudolf Steiner alles Notwendige bedacht hat? Und ist die Tatsache, dass er keine Regelung für die Vorstands-Nachfolge getroffen hat, nicht so zu verstehen, dass eine Nachfolge auch nicht vorgesehen war? Rudolf Steiner hat bekanntlich auch auf konkrete Nachfrage keine letzten Anweisungen gegeben[10]. Wenn man diesen Gedanken, dass eine Nachfolge in der Weihnachtstagungsgesellschaft gar nicht vorgesehen war, weiterverfolgt, so ergeben sich Fragen und Konsequenzen, denen hier jedoch nicht nachgegangen werden kann. Für die vorliegende Fragestellung genügt es festzustellen, dass sich das Kooptions-Prinzip für die Vorstandserweiterung aus den Statuten und Regelungen für die Weihnachtstagungsgesellschaft nicht ableiten lässt.

Eine andere mögliche Rechtfertigung für das Kooptions-Prinzip kann sich aus der Ansicht ergeben, der Vorstand sei auch nach Rudolf Steiners Tod ein esoterischer gewesen und habe daher über die Fähigkeit wie Rudolf Steiner verfügt, die richtigen Persönlichkeiten auswählen zu können. Ersteres wird wohl heute nur noch von wenigen so angenommen, letzteres, die Art und Weise der Vorstandserweiterung, entspricht offensichtlich nach wie vor dem Selbstverständnis des Vorstandes und  scheint auch von vielen Mitgliedern akzeptiert zu sein.

Eine andere Quelle könnten die Statuten des sogenannten Bauvereins sein. Unstrittig ist inzwischen, dass es sich bei der heutigen Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft um den am 8.2.1925 umbenannten Bauverein[11] handelt.  Hier ist die Frage nach dem Vorstandsbestellungsverfahren einfach zu klären, am 8.2.1925 gilt folgendes:

  • 11. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Sekretär-Schatzmeister und zwei Beisitzern. Derselbe wird von der Generalversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt.[12]

Gleichlautend erfolgt auch die Anmeldung zum Handelsregister[13]. Ein klares demokratisches Verfahren; der Ursprung der Kooption liegt hier nicht.

Wenn also das Kooptions-Prinzip in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft von Rudolf Steiner stammen sollte oder als Verfahren für die Vorstandsbestellung von ihm gewünscht worden wäre, müsste es auf anderen Wegen in die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft gekommen sein. Dazu ist nichts bekannt und es scheint auch unwahrscheinlich. Die grundlegenden Probleme einer Vorstandeserweiterung aus sich selbst heraus waren Rudolf Steiner durchaus bekannt im Zusammenhang mit dem „Stuttgarter System“; er rügt dieses Vorgehen deutlich und bezeichnet es als „Inzucht“[14].

Es gibt somit keine Belege, dass das Kooptions-Prinzip in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft auf Rudolf Steiner zurückzuführen ist.

Die Spaltungen der Gesellschaft, die aus den unmittelbar nach Rudolf Steiners Tod im Vorstand ausbrechenden und die nächsten Jahrzehnte der Gesellschaftsentwicklung prägenden Konflikten entstanden, führten dazu, dass es bereits nach kurzer Zeit Bestrebungen gab, die Machtverhältnisse in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft insbesondere auf Albert Steffen zu konzentrieren. Ein erster Versuch, der sogenannte „Nordische Antrag“[15], scheitert 1930 an der Ablehnung durch Albert Steffen. Die weitere Eskalation, quasi zeitgleich mit der Machtergreifung in Deutschland, führte dazu, dass an der Generalversammlung 1934 Beschlüsse gefasst wurden, die eine weitere Vorstandstätigkeit von Elisabeth Vreede und Ita Wegman weitgehend einschränkten und die Machtbefugnisse des Vorsitzenden Albert Steffen erheblich stärkten. So war er ab 1934 der einzige, der noch Mitglieder aufnehmen und sogar über die Befugnisse seiner Vorstandskollegen bestimmen konnte. Dies wird durch Statutenänderungen an der Generalversammlung 1934 beschlossen:

  • 6 „Die Mitgliedschaft wird erworben gestützt auf eine schriftliche Anmeldung durch die Aufnahme seitens des Vorstandes durch Unterzeichnung der Mitgliedskarte durch den Vorsitzenden[16].
  • 13 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Vereins führen: der Vorsitzende allein, der Schriftführer und der Sekretär- Schatzmeister je kollektiv mit dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann Vorstandsmitgliedern generell oder für bestimmte Arbeitsbereiche Handlungsvollmacht mit Einzelunterschrift erteilen.”

Zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt dieser Generalversammlung die im Handelsregister eingetragenen Statuten nicht kannte. Diese wurden der Mitgliedschaft erstmals  im Nachrichtenblatt 11/12 vom 17. März 1935  bekannt gegeben.[17]  Aufgrund verschiedener formeller Unstimmigkeiten wird die Anmeldung der Statutenänderung vom Handelsregisteramt 1934 nicht akzeptiert. Im folgenden Jahr, an der Generalversammlung 1935, sollen diese Änderungen neben weiteren Statutenänderungen nun formal korrekt erneut beschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird im § 11 der Statuten das Kooptions-Prinzip verankert, ohne dass dies vom Handelsregisteramt gefordert und auch ohne dass dies von der Generalversammlung explizit, also bewusst, beschlossen worden wäre:

  • §11 bis zur GV 1935:

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Sekretär-Schatzmeister und zwei Beisitzern. Derselbe wird von der Generalversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt.[18]

  • §11 ab der GV 1935:

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Vorsitzenden und Veränderungen in der Besetzung des Vorstandes geschehen auf Vorschlag des Vorstandes durch Zustimmung der Generalversammlung.

Hier die vollständige Wiedergabe für diesen Tagesordnungspunkt an der Generalversammlung am 14. April 1935, veröffentlicht im Nachrichtenblatt 11/12 vom 17. März 1935:

Punkt 5 der Tagesordnung

Die Unterzeichneten stellen hiermit der Generalversammlung den Antrag, den §§ 3, 6,10,11 und 13 den handelsregisterlich eingetragenen Statuten des Vereins „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, mit Sitz in Dornach, folgenden Wortlaut zu geben:

  • 3: Zweck des Vereins ist die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen, insbesondere die Erhaltung des Goetheanum als Freie Hochschule für Geisteswissenschaft. Er lehnt jedes sektiererische Bestreben ab. Die Politik betrachtet er als nicht in seiner Aufgabe liegend.
  • 6: Die Mitgliedschaft wird erworben, gestützt auf eine schriftliche Anmeldung, durch die Aufnahme seitens des Vorstandes durch Unterzeichnung der Mitgliedskarte durch den Vorsitzenden.
  • 10: Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Leiter präsidiert. Dem Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit, dem Versammlungsleiter, steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
  • 11: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Vorsitzenden und Veränderungen in der Besetzung des Vorstandes geschehen auf Vorschlag des Vorstandes durch Zustimmung der Generalversammlung.
  • 13: Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Einzelunterschrift namens des Vereins führt der Vorsitzende allein. Er ist berechtigt, anderen Vorstandsmitgliedern generell oder für bestimmte Arbeitsbereiche Handlungsvollmacht mit Einzelunterschrift zu erteilen.

Carl Bessenich, Paul Bühler, Dr. E. 0. Eckstein, C. Englert-Faye, Dr. Otto Fränkl, E. Pfeiffer,  Paul Eugen Schiller, Günther Schubert, Dr. Richard Schubert, J. A. Stuten.

Zur Begründung des Antrages:

Die Eintragung der im Vorjahre von der Generalversammlung beschlossenen neuen Fassung der §§ 6 und 13 (siehe Mitteilungsblatt Jahrg. 1934 Nr. 16) ist auf formelle Schwierigkeiten beim Handelsregisteramt gestossen. Es wurde dort darauf aufmerksam gemacht, dass in der bisherigen Fassung der Statuten von einem 1. und 2. Vorsitzenden gesprochen werde, die beschlossene Änderung jedoch nur einen Vorsitzenden vorsehe. Weiterhin stellte die Behörde fest, dass die bisherigen Statuten von 6 Vorstandsmitgliedern sprechen, der Verein jedoch nur 5 habe, und verlangte, dass die nächste Generalversammlung eine diesbezügliche Regelung vornehme. Diese Einwendungen sind rein formeller Natur, die beschlossenen Statuten sind selbstverständlich für die Gesellschaft rechtsverbindlich.

In dem oben stehenden Antrag sind die Forderungen der Behörde berücksichtigt. Darüber hinaus haben die Antragsteller weitere Änderungen vorgesehen, um die Statuten den Prinzipien weitgehend anzugleichen[19]. Um eine umfassende Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen zu ermöglichen, soll der Text der Statuten, wie er bis jetzt im Handelsregister eingetragen ist, wiedergegeben werden:

(Es folgt die erstmalige Veröffentlichung der Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft)

Diese Statutenänderung wurde en bloc mit grosser Mehrheit beschlossen  und es ist davon auszugehen, dass die sich daraus ergebenden Konsequenzen den allermeisten Teilnehmern nicht bewusst waren. Insgesamt wird man gehofft haben, durch die jetzt „klare“ Leitungsstruktur in der Gesellschaft in ruhigere Gewässer zu kommen, was in gewisser Weise vorübergehend wohl auch eintrat.[20]

Hier haben wir also den Ursprung der Kooption gefunden.

Zum weiteren Verständnis ist eine gewisse Kenntnis der Ereignisse nach Rudolf Steiners Tod notwendig, die letztlich zu den Ausschlüssen von 1935 führten[21]. Bereits 1934 (im Grunde seit 1930) versuchte man offen, E. Vreede und I. Wegman aus dem Vorstand zu drängen. Im Jahr 1935 eskalierte die Situation, die unsägliche „Denkschrift“ [22] erschien und es wurden die entsprechenden Anträge zu den Ausschlüssen gestellt. All dies geschah aufgrund von Mitglieder-Anträgen, die jedoch von den Vorständen Albert Steffen, Marie Steiner und Günther Wachsmuth gestützt wurden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die 10 Antragsteller zu den 12 Herausgebern der „Denkschrift“ gehörten und auch mit zu den Antragstellern für die Ausschlüsse. Daraus kann deutlich werden, dass alle diese Beschlüsse 1935 aus dem gleichen Geist heraus getroffen wurden. Die Ereignisse des Jahres 1935 waren fortan ein Tabu-Thema in der Gesellschaft, sind kaum aufgearbeitet und wirken noch nach in der Gesellschaftsgestaltung, so eben auch heute noch in dem praktizierten Verfahren der Vorstandsbestellung. Bedenkenswert erscheint auch die zeitliche Analogie mit den Ereignissen in Deutschland, es war die Zeit der „Machtergreifung“.

Mit dieser Darstellung soll ausschliesslich ein Beitrag zur Urteilsgrundlage für zukünftige Gesellschaftsgestaltungen geleistet werden und es wäre sicher eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, für die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, ein geeignetes Verfahren für die Vorstandsbestellung zu entwickeln. Zuvor, beziehungsweise in diesem Zusammenhang wären sicher noch andere Fragen bezüglich der Vergangenheit aber auch nach einer Gliederung der Gesellschaftsorgane im Sinne der Dreigliederung zu behandeln und zu klären. Gewiss läge auch eine Herausforderung in der Notwendigkeit, neue Gestaltungsideen und -impulse und die daraus sich ergebenen Entscheidungen unter angemessener Beteiligung der Mitgliedschaft und nicht nur aus den bisherigen Leitungsstrukturen heraus zu entwickeln und zu beschliessen. Eine baldmögliche Änderung, Abschaffung oder Bestätigung des Vorstandsbestellungsverfahrens erscheint daher nicht sinnvoll. Aber man kann vielleicht auch nicht einfach so weitermachen wie bisher, angesichts berechtigter moralischer Fragen, die sich aus den dargestellten Vorgängen ergeben können. Ein Innehalten und vielleicht auch ein vorübergehender Verzicht auf weitere Kooptionen könnte vielleicht als eine angemessene Reaktion angesehen werden.

Thomas Heck, 17.03.2017

[1] Hier handelt es sich um die sogenannte Konstitutionsfrage, die nach Ansicht des Autors keineswegs geklärt ist. Die vorherrschende Ansicht, durch „konkludentes Handeln“ seien Bauverein und Weihnachtstagungsgesellschaft zur heutigen Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft „fusioniert“ wird hier als Theorie bezeichnet, da bisher von niemandem dargelegt werden konnte, wie diese Fusion stattgefunden habe könnte. Stattdessen gibt es die, auch vom Vorstand vertretene und bis heute nicht revidierte Ansicht, dass eine solche Fusion nicht stattgefunden habe.

[2] Rudolf Steiner meint hier die übersinnliche anthroposophische Bewegung, wie er im Eröffnungsvortrag am 24.12.1923 zur Weihnachtstagung ausführt. Im Gegensatz dazu werden damit heute die sogenannten anthroposophischen Lebensfelder bezeichnet, siehe dazu Goetheanum-Welt-Konferenz im September 2016, die Einladung zur „Jahresversammlung der anthroposophischen Bewegung“ am 7.-9.4.2017 oder „Die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft“, Verlag am Goetheanum, 2008, Beitrag von B.v.Plato, S. 23ff

[3] GA 260a, 1987, S. 27

[4] GA 260a, 1987, S. 55, Hervorhebung vom Autor.

[5] GA 260, 1985, S. 142ff

[6] GA 260, 1985, S. 143, Hervorhebung vom Autor.

[7] Ebd. S. 144, Hervorhebung vom Autor.

[8] Zur Hochschule in den Statuten: „§7. Die Einrichtung der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft obliegt zunächst Rudolf Steiner, der seine Mitarbeiter und seinen eventuellen Nachfolger zu ernennen hat.“

[9] GA 260, 1994, S. 117

[10] GA260a, 1987, S.695

[11] Inwieweit eine Fusion mit der Weihnachtstagungsgesellschaft stattgefunden hat ist für diese Fragestellung  unbedeutend.

[12] GA 260a, 1987, S. 256

[13] GA 260a, 1987, S. 565

[14] GA 259, 1991, S. 226

[15] Eugen Kolisko, Ein Lebensbild von Lili Kolisko, 1961, Selbstverlag, S. 237ff.

[16] Diese Regelung bestand bereits formal seit 1925, war den Mitgliedern jedoch nicht bekannt und wurde auch nicht praktiziert. In der Zeit vor 1934 wurden neue Mitglieder auch durch andere Vorstände als den Vorsitzenden aufgenommen. Nachdem dieses Recht nur noch Albert Steffen zugebilligt wurde, kam es zu Konflikten, da er in einigen Fällen die Unterschrift auf der Mitgliedskarte gegen den Willen anderer Vorstandsmitglieder verweigerte.

[17] Die Vorgänge um die Handelsregister-Statuten, die Prinzipen und die Veröffentlichungen sind komplex und führen auch heute noch zu Verwirrungen. Insofern kann hier nur das Nötigste dargestellt werden um zeigen, wie es zu dem Kooptions-Prinzip gekommen ist.

[18] GA 260a, 1987, S. 256

[19] Davon geht auch Bodo von Plato aus in „Zur Entwicklung der Anthroposophischen Gesellschaft“, Verlag Freies Geistesleben, 1986.

[20] „In jener Zeit herrschte ja im Vorstand das beste Einvernehmen.“ So Günter Wachsmuth über die Zeit nach der GV 1935 in „Eine notwendige Abwehr“, NB 30.04.1950

[21] Emanuel Zeylmans van Emmichoven „Wer war Ita Wegman?“, Band 1-3, Natura-Verlag, hier vor allem Band 3, Eugen Kolisko, Ein Lebensbild von Lili Kolisko, 1961, Selbstverlag.

[22] Emanuel Zeylmans van Emmichoven „Wer war Ita Wegman?“, Band 3 Natura-Verlag.

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